6. Wie in der Verfügung vom 9. Januar 2024 angedroht, ist auf die Beschwerde des Beklagten unter Kostenfolgen nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 7. Wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Beschwerde verzichtete das Obergericht gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO auf die Zustellung der Beschwerde an die Klägerin zur Erstattung der Beschwerdeantwort.