5. Gemäss den Sendungsinformationen von DIE POST wurde dem Beklagten das Einschreiben (Barcode […]) mit der Verfügung vom 9. Januar 2024 am 11. Januar 2024 zugestellt. Innerhalb der ab dem 12. Januar 2024 laufenden und am 22. Januar 2024 endenden (Art. 142 Abs. 1 ZPO), dem Beklagten in der Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2024 gesetzten letzten Frist von 10 Tagen wurde der eingeforderte Kostenvorschuss nicht geleistet (vgl. Art. 143 Abs. 3 ZPO). Das Gesuch um Ratenzahlung des Beklagten vom 28. Januar 2024 erfolgte nach Ablauf dieser Frist und ist somit nicht zu beachten. -3-