3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 511.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)