" Der Gesuchsgegner wird verpflichtet der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 734.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Die Gesuchstellerin wird unter Hinweis auf Art. 68 SchKG berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 hiervor einzuziehen." 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.00 verrechnet, so dass der Beklagte der Klägerin Fr. 300.00 direkt zu ersetzen hat.