Es sind Abzüge von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und von 50 % für den geringen Aufwand (§ 7 Abs. 2 AnwT) vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der mit Beschwerde geltend gemachten Auslagen von -5- Fr. 25.60 und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (der Aufwand erfolgte überwiegend im Jahr 2023) ist die Entschädigung gerichtlich auf gerundet Fr. 511.00 festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Zofingen, Präsidium des Zivilgerichts, vom 22. November 2023 aufgehoben und wie folgt ersetzt: