4. Die auf Fr. 300.00 festzusetzenden Gerichtskosten sind dem Beklagten als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Beklagte als unterliegende Partei ist weiter zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Grundentschädigung beträgt bei einem Streitwert von Fr. 52.50 Fr. 1'121.55 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT). Es sind Abzüge von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und von 50 % für den geringen Aufwand (§ 7 Abs. 2 AnwT) vorzunehmen.