Dementsprechend ist entgegen der Vorinstanz auf die (unbestritten gebliebene) Entschädigung der Klägerin von Fr. 682.00 ein Mehrwertzuschlag von 7.7 %, d.h. Fr. 52.50 vorzunehmen und die Beschwerde entsprechend gutzuheissen. Die Entschädigung der Klägerin für das vorinstanzliche Verfahren beläuft sich somit auf Fr. 734.50.