auch als sinngemässer Antrag auf Vergütung der Mehrwertsteuer zu verstehen. Das Vorgehen der Vorinstanz erweist sich unter diesen Umständen als überspitzer Formalismus, wenn sie auf einen expliziten Antrag beharrt, zumal sie den Entscheid (Entscheiddatum: 22. November 2023) im Zeitpunkt der Einreichung der Honorarnote (17. Oktober 2023) noch nicht gefällt hatte (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2012 RE160013-O/U E. 7.2). Dementsprechend ist entgegen der Vorinstanz auf die (unbestritten gebliebene) Entschädigung der Klägerin von Fr. 682.00 ein Mehrwertzuschlag von 7.7 %, d.h. Fr. 52.50 vorzunehmen und die Beschwerde entsprechend gutzuheissen.