3. Die Klägerin stellte in der Replik vom 26. September 2023 den allgemeinen Antrag "[u]nter Kosten- und Entschädigungsfolgen". Einen expliziten Antrag auf Zusprechung der Mehrwertsteuer erfolgte nicht. Allerdings reichte sie respektive ihr Rechtsanwalt am 17. Oktober 2023 eine Kostennote ein, auf welcher ein Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7 % aufgeführt ist (act. 32 f.). Unter diesen Umständen ist der in der Replik gestellte Antrag nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) auch als sinngemässer Antrag auf Vergütung der Mehrwertsteuer zu verstehen.