2.3. Der Beklagte führte in seiner Beschwerdeantwort aus, die Mehrwertsteuer sei lediglich in der eingereichten Kostennote vermerkt worden und ein blosser Vermerk komme einem Rechtsbegehren nicht gleich (Beschwerdeantwort Rz. 3). Mehrwertsteuer sei gemäss Lehre und Rechtsprechung nur aufzurechnen, wenn beantragt. Im vorliegenden Fall sei das Erfordernis des Antrags nicht gegeben gewesen, weshalb die Mehrwertsteuer zurecht nicht zur Parteientschädigung der Klägerin hinzugerechnet worden sei (Beschwerdeantwort Rz. 4).