Entsprechend werde diese auch nicht verlegt (Beschwerde Rz. 10). Es dürfte unbestritten und gerichtsnotorisch sein, dass der Vertreter der Klägerin respektive dessen Leistungen der Mehrwertsteuer unterliegen würde (Beschwerde Rz. 11). Die Vorinstanz verweise ausdrücklich darauf, dass der Vertreter der Klägerin am 17. Oktober 2023 eine Kostennote eingereicht habe. Diese sei mithin aktenkundig. Die -4- zweitletzte Zeile auf Seite 1 laute: " - 7.7% MwSt. [MwSt.-Nr. bbb] CHF 129.65" (Beschwerde Rz. 12). Bei einem Honorar- und Auslagentotal von Fr. 682.00 betrage die Mehrwertsteuer von 7.7 % Fr. 52.50 (Beschwerde Rz. 13).