2.2. Die Klägerin brachte in ihrer Beschwerde vor, dass im angefochtenen Entscheid ihr Begehren um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung gegenüber dem Beklagten über Fr. 14'000.00 nebst Zins vollständig gutgeheissen worden sei (Beschwerde Rz. 9). Die Parteikosten der Klägerin seien entsprechend mit Fr. 682.00 dem Beklagten auferlegt worden. Die Vorinstanz erwäge dazu unter anderem, die Klägerin habe keinen Antrag auf Erhalt der Mehrwertsteuer gestellt. Entsprechend werde diese auch nicht verlegt (Beschwerde Rz. 10).