2. 2.1. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid vom 22. November 2023 fest, dass die Klägerin anwaltlich vertreten sei und ihr die Kosten der berufsmässigen Vertretung zu ersetzen seien. Die Klägerin habe diesbezüglich eine Kostennote eingereicht. Gemäss Anwaltstarif sei der Klägerin eine Entschädigung von Fr. 682.00 (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Eine Zusprechung der Mehrwertsteuer sei nicht beantragt (angefochtener Entscheid E. 6.3.2.1 f.).