2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten der Klägerin." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Klägerin wendet sich in ihrer Beschwerde einzig gegen die Höhe der Parteientschädigung, zu deren Bezahlung der Beklagte zu ihren Gunsten verpflichtet wurde (Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen). Es handelt sich folglich um eine Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO.