" 1. Ziff. 3 Abs. 1 des Entscheides des Bezirksgerichts Zofingen vom 22.11.2023 im Verfahren SR.2023.273 sei aufzuheben. 2. Die Parteientschädigung der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin sei mit CHF 682.00 + CHF 52.50, total CHF 734.50 festzulegen. 3. UKEF." 2.2. Am 22. Dezember 2023 leistete die Klägerin den mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 von der Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau verlangten Kostenvorschuss von Fr. 600.00. -3- 2.3. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2024 stellte der Beklagte folgende Anträge: " 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.