Die Gesuchstellerin wird unter Hinweis auf Art. 68 SchKG berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 hiervor einzuziehen. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 682.00 zu bezahlen. Die Gesuchstellerin wird unter Hinweis auf Art. 68 SchKG berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 hiervor einzuziehen." 2. 2.1. Gegen den ihr am 28. November 2023 zugestellten Entscheid vom 22. November 2023 erhob die Klägerin am 4. Dezember 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: