Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2023.267 / SD (SR.2023.273) Art. 29 Entscheid vom 21. Mai 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwaller […] Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Studer […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsam- tes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 22.05.2023) / Kostenbeschwerde -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Entscheid vom 22. November 2023 erkannte der Präsident des Bezirks- gerichts Zofingen was folgt: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betrei- bungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 22. Mai 2023; Rechtshängig- keit des Rechtsöffnungsbegehrens am 16. Juli 2023) für den Betrag von Fr. 14'000.00 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 6'000.00 seit 2. April 2022 proviso- rische Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin in gleicher Höhe verrech- net, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 400.00 direkt zu ersetzen hat. Die Gesuchstellerin wird unter Hinweis auf Art. 68 SchKG berechtigt er- klärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 hiervor ein- zuziehen. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von Fr. 682.00 zu bezahlen. Die Gesuchstellerin wird unter Hinweis auf Art. 68 SchKG berechtigt er- klärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 hiervor ein- zuziehen." 2. 2.1. Gegen den ihr am 28. November 2023 zugestellten Entscheid vom 22. No- vember 2023 erhob die Klägerin am 4. Dezember 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Ziff. 3 Abs. 1 des Entscheides des Bezirksgerichts Zofingen vom 22.11.2023 im Verfahren SR.2023.273 sei aufzuheben. 2. Die Parteientschädigung der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin sei mit CHF 682.00 + CHF 52.50, total CHF 734.50 festzulegen. 3. UKEF." 2.2. Am 22. Dezember 2023 leistete die Klägerin den mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 von der Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau verlangten Kostenvorschuss von Fr. 600.00. -3- 2.3. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2024 stellte der Beklagte folgende Anträge: " 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten der Klägerin." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Klägerin wendet sich in ihrer Beschwerde einzig gegen die Höhe der Parteientschädigung, zu deren Bezahlung der Beklagte zu ihren Gunsten verpflichtet wurde (Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen). Es handelt sich folglich um eine Kostenbe- schwerde gemäss Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid vom 22. November 2023 fest, dass die Klägerin anwaltlich vertreten sei und ihr die Kosten der berufsmässigen Vertretung zu ersetzen seien. Die Klägerin habe diesbezüglich eine Kos- tennote eingereicht. Gemäss Anwaltstarif sei der Klägerin eine Entschädi- gung von Fr. 682.00 (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Eine Zusprechung der Mehrwertsteuer sei nicht beantragt (angefochtener Entscheid E. 6.3.2.1 f.). 2.2. Die Klägerin brachte in ihrer Beschwerde vor, dass im angefochtenen Ent- scheid ihr Begehren um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung gegen- über dem Beklagten über Fr. 14'000.00 nebst Zins vollständig gutgeheis- sen worden sei (Beschwerde Rz. 9). Die Parteikosten der Klägerin seien ent- sprechend mit Fr. 682.00 dem Beklagten auferlegt worden. Die Vorinstanz er- wäge dazu unter anderem, die Klägerin habe keinen Antrag auf Erhalt der Mehrwertsteuer gestellt. Entsprechend werde diese auch nicht verlegt (Be- schwerde Rz. 10). Es dürfte unbestritten und gerichtsnotorisch sein, dass der Vertreter der Klägerin respektive dessen Leistungen der Mehrwert- steuer unterliegen würde (Beschwerde Rz. 11). Die Vorinstanz verweise ausdrücklich darauf, dass der Vertreter der Klägerin am 17. Oktober 2023 eine Kostennote eingereicht habe. Diese sei mithin aktenkundig. Die -4- zweitletzte Zeile auf Seite 1 laute: " - 7.7% MwSt. [MwSt.-Nr. bbb] CHF 129.65" (Beschwerde Rz. 12). Bei einem Honorar- und Auslagentotal von Fr. 682.00 betrage die Mehr- wertsteuer von 7.7 % Fr. 52.50 (Beschwerde Rz. 13). 2.3. Der Beklagte führte in seiner Beschwerdeantwort aus, die Mehrwertsteuer sei lediglich in der eingereichten Kostennote vermerkt worden und ein blos- ser Vermerk komme einem Rechtsbegehren nicht gleich (Beschwerdeant- wort Rz. 3). Mehrwertsteuer sei gemäss Lehre und Rechtsprechung nur aufzurechnen, wenn beantragt. Im vorliegenden Fall sei das Erfordernis des Antrags nicht gegeben gewesen, weshalb die Mehrwertsteuer zurecht nicht zur Parteientschädigung der Klägerin hinzugerechnet worden sei (Be- schwerdeantwort Rz. 4). 3. Die Klägerin stellte in der Replik vom 26. September 2023 den allgemeinen Antrag "[u]nter Kosten- und Entschädigungsfolgen". Einen expliziten An- trag auf Zusprechung der Mehrwertsteuer erfolgte nicht. Allerdings reichte sie respektive ihr Rechtsanwalt am 17. Oktober 2023 eine Kostennote ein, auf welcher ein Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7 % aufgeführt ist (act. 32 f.). Unter diesen Umständen ist der in der Replik gestellte Antrag nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) auch als sinngemässer Antrag auf Vergütung der Mehrwertsteuer zu verstehen. Das Vorgehen der Vorinstanz erweist sich unter diesen Umständen als überspitzer Formalismus, wenn sie auf einen expliziten Antrag beharrt, zumal sie den Entscheid (Entscheid- datum: 22. November 2023) im Zeitpunkt der Einreichung der Honorarnote (17. Oktober 2023) noch nicht gefällt hatte (vgl. auch Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2012 RE160013-O/U E. 7.2). Dementsprechend ist entgegen der Vorinstanz auf die (unbestritten geblie- bene) Entschädigung der Klägerin von Fr. 682.00 ein Mehrwertzuschlag von 7.7 %, d.h. Fr. 52.50 vorzunehmen und die Beschwerde entsprechend gutzuheissen. Die Entschädigung der Klägerin für das vorinstanzliche Ver- fahren beläuft sich somit auf Fr. 734.50. 4. Die auf Fr. 300.00 festzusetzenden Gerichtskosten sind dem Beklagten als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Beklagte als unterliegende Partei ist weiter zu verpflichten, der Klägerin eine Parteient- schädigung zu bezahlen. Die Grundentschädigung beträgt bei einem Streit- wert von Fr. 52.50 Fr. 1'121.55 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT). Es sind Ab- züge von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und von 50 % für den geringen Aufwand (§ 7 Abs. 2 AnwT) vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der mit Beschwerde geltend gemachten Auslagen von -5- Fr. 25.60 und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (der Aufwand erfolgte über- wiegend im Jahr 2023) ist die Entschädigung gerichtlich auf gerundet Fr. 511.00 festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Zofingen, Präsidium des Zivilgerichts, vom 22. Novem- ber 2023 aufgehoben und wie folgt ersetzt: " Der Gesuchsgegner wird verpflichtet der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von Fr. 734.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Die Gesuchstellerin wird unter Hinweis auf Art. 68 SchKG berechtigt er- klärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 hiervor ein- zuziehen." 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.00 verrech- net, so dass der Beklagte der Klägerin Fr. 300.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 511.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, -6- inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 52.50. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 21. Mai 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari De Martin