Mittellosigkeit für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verneinen sei. Demzufolge genügt die Eingabe der Gesuchstellerin vom 4. Dezember 2023 den in E. 1.2 hiervor dargelegten formellen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Gesuchstellerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 VKD), und ihre Parteikosten selber zu tragen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.