2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz begründet die Abweisung der von der Gesuchstellerin beantragten unentgeltlichen Rechtspflege im Wesentlichen wie folgt: Dem erweiterten Grundbedarf der Gesuchstellerin von Fr. 4'172.82 (Fr. 1'100.00 Grundbetrag, Fr. 600.00 Grundbetrag C._____, Fr. 348.75 Wohnkosten [inkl. Anteil C._____], Fr. 652.97 Nebenkosten [inkl. Anteil C._____], Fr. 486.60 Krankenkasse für die Gesuchstellerin und C._____, Fr. 239.25 Arbeitsweg, Fr. 220.00 Kosten auswärtige Verpflegung, Fr. 50.25 Abonnement ÖV C._____, abzüglich Fr. 250.00 Kinderzulagen, Zuschlag Grundbeträge von 25 % [Fr. 425.00], Fr. 300.00 Steuern)