Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.265 / / nk (OF.2023.110) Art. 17 Entscheid vom 22. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber i.V. Wildi Gesuchstellerin A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Mustafa Bayrak, Rechtsanwalt, [...] Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte mit Eingabe vom 3. Au- gust 2023 beim Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten im Rahmen des von ihr gegen B._____ (nachfolgend: Beklagter) angehobenen Verfah- rens betreffend Ehescheidung (OF.2023.110) die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten wies das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 3. August 2023 mit Verfü- gung vom 17. November 2023 ab. 3. Gegen diese ihr am 22. November 2023 zugestellte Verfügung erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Verfügung des Gerichts vom 17. November 2023 aufzuhe- ben. 2. Es sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwen- dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 1.2. In der Beschwerdeschrift ist substantiiert darzulegen, aus welchen Grün- den der angefochtene Entscheid i.S.v. Art. 320 ZPO unrichtig sei und wa- rum und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und -3- soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen. Diese Pflicht besteht auch in Angelegenheiten, in denen die Untersu- chungsmaxime gilt (z.B. Art. 247 Abs. 2 ZPO). In der Beschwerde ist dar- zulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Dabei ge- nügt es nicht, auf die vor der ersten Instanz vorgebrachten Gründe zu ver- weisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der erstinstanzliche Entscheid mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen. Bei ungenügender Begründung muss die Beschwerdeinstanz nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; KARL SPÜH- LER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begrün- dung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvo- raussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Gleiches muss gelten, wenn der Beschwer- deführer lediglich auf Vorakten verweist oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1 ana- log). 2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz begründet die Abweisung der von der Gesuchstellerin be- antragten unentgeltlichen Rechtspflege im Wesentlichen wie folgt: Dem er- weiterten Grundbedarf der Gesuchstellerin von Fr. 4'172.82 (Fr. 1'100.00 Grundbetrag, Fr. 600.00 Grundbetrag C._____, Fr. 348.75 Wohnkosten [inkl. Anteil C._____], Fr. 652.97 Nebenkosten [inkl. Anteil C._____], Fr. 486.60 Krankenkasse für die Gesuchstellerin und C._____, Fr. 239.25 Arbeitsweg, Fr. 220.00 Kosten auswärtige Verpflegung, Fr. 50.25 Abonne- ment ÖV C._____, abzüglich Fr. 250.00 Kinderzulagen, Zuschlag Grund- beträge von 25 % [Fr. 425.00], Fr. 300.00 Steuern) stehe ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von Fr. 4'575.00 gegenüber. Hinzu komme der Unterhaltsbeitrag für den Sohn C._____ von Fr. 1'100.00, auch wenn die Gesuchstellerin vorbringe, einen solchen bis zum heutigen Tag nie erhalten zu haben. Die vom Beklagten geschuldeten (rechtskräftig festgesetzten) Unterhaltsbeiträge hätten entweder durch die Betreibung des Beklagten oder Inanspruchnahme weiterer Möglichkeiten wie Inkassohilfe, Alimenten- bevorschussung oder Schuldneranweisung erhältlich gemacht werden müssen. Solches habe die Gesuchstellerin nicht belegt, weshalb die Unter- haltsbeiträge in der Berechnung ihres Einkommens zu berücksichtigen seien und ihr entsprechend monatliche Einkünfte in Höhe von Fr. 5'675.00 -4- (Fr. 4'575.00 + Fr. 1'100.00) zustünden (E. 3.3). Damit resultiere ein mo- natlicher Überschuss von Fr. 1'502.18 (Fr. 5'675.00 - Fr. 4'172.82). Dieser reiche aus, um die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten dieses Schei- dungsverfahrens in Höhe von Fr. 8'100.00 innerhalb von ca. 18 Monaten zu tilgen. Deshalb sei die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin zu verneinen (E. 3.4). Im Übrigen würde selbst dann noch ein genügend hoher Über- schuss resultieren, wenn der Unterhaltsanspruch nicht berücksichtigt würde (E. 3.3). Ferner habe die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin in Bezug auf die Eigentumswohnung in Q._____ keine Belege eingereicht, inwiefern eine weitere hypothekarische Belastung nicht möglich sein sollte, weshalb auch aus diesem Grund das Gesuch abzuweisen gewesen wäre (E. 3.5). 2.1.2. Die Gesuchstellerin bringt beschwerdeweise dagegen vor, dass der Unter- haltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'100.00 vom Beklagten nie überwiesen worden sei, weshalb am 14. April 2021 eine Betreibung gegen den Beklag- ten eingeleitet worden sei. Daraufhin habe der Beklagte Rechtsvorschlag erhoben. Ferner habe die Gesuchstellerin am 6. April 2021 eine Alimenten- bevorschussung bei der Gemeinde Q._____ beantragt, wobei der Antrag mit Beschluss der Gemeinde Q._____ vom 5. Mai 2021 in der Höhe von monatlich Fr. 281.00 gutgeheissen worden sei. Aus diesem Grund sei auch der Anspruch der Gesuchstellerin auf die Gemeinde Q._____ übergegan- gen, weshalb der Antrag auf Rechtsöffnung lediglich in der Höhe von Fr. 4'160.00 gutgeheissen worden sei; im Übrigen (d.h. im Umfang von Fr. 9'900.00) sei der Anspruch auf die Gemeinde Q._____ übergangen. Schliesslich seien die Schuldneranweisung der Gemeinde Q._____ vom 4. August 2021 sowie die Zwangsvollstreckung gescheitert. Die Gemeinde Q._____ habe aufgrund des höheren Einkommens der Gesuchstellerin mit Beschluss vom 7. März 2022 die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen per sofort eingestellt und unrechtmässig bezogene Unterhaltsbeiträge von der Gesuchstellerin zurückgefordert. Der Beklagte habe seinen Arbeits- platz gekündigt und sei an einen unbekannten Ort umgezogen. Insgesamt habe die Gesuchstellerin deshalb bis zum jetzigen Zeitpunkt weder eine Bevorschussung von Alimenten noch die mittels Betreibung eingeforderten Unterhaltszahlungen erhalten. 2.2. Die Gesuchstellerin setzt sich in ihrer Beschwerde mit der Eventualbegrün- dung in E. 3.5 des vorinstanzlichen Entscheids, wonach die Gesuchstelle- rin als Grundstückeigentümerin nachzuweisen gehabt hätte, dass ihre Lie- genschaft in Q._____ nicht mehr weiter belastbar sei, nicht ansatzweise auseinander. Vielmehr richten sich ihre Ausführungen einzig gegen die Hauptbegründung in E. 3.2–3.4 des vorinstanzlichen Entscheids, wonach die Unterhaltsbeiträge für den Sohn C._____ an die monatlichen Einkünfte der Gesuchstellerin anzurechnen seien, was dazu führe, dass die -5- Mittellosigkeit für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ver- neinen sei. Demzufolge genügt die Eingabe der Gesuchstellerin vom 4. De- zember 2023 den in E. 1.2 hiervor dargelegten formellen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Gesuchstellerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 VKD), und ihre Parteikosten selber zu tragen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchstel- lerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher -6- Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 22. Januar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Richli Wildi