Die Beklagte setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz mit keinem Wort auseinander, sondern beschränkt sich – soweit verständlich – darauf, die Rechtmässigkeit des Beschlusses vom 1. Dezember 2022 zu bemängeln. Es ist weder Sache des Rechtsöffnungsgerichts, über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Beschlusses zu befassen. Die Beschwerde wäre somit auch bei einer materiellen Prüfung als unbegründet abzuweisen. 3. Mangels eines Antrages bzw. einer rechtsgenüglichen Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten; selbst wenn darauf einzutreten wäre, müsste die Beschwerde abgewiesen werden.