2.2.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt, dass der vom Kläger aufgelegte, in Rechtskraft erwachsene Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 1. Dezember 2022, mit welchem die Beklagte verpflichtet wurde, dem Kläger die auf Fr. 600.00 festgesetzte Staatsgebühr zu bezahlen, einen Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellt. Nachdem die Beklagte nicht geltend gemacht hat, dass die Forderung getilgt, gestundet oder verjährt sei, ist dem Kläger die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. -6-