In ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2023 habe die Beklagte einzig geltend gemacht, dass die von ihr unterzeichnete Anwaltsvollmacht der B._____ Rechtsanwälte zeige, dass für die ordentlichen Gerichte des Kantons Zürich ausschliesslich Zürich der Gerichtsstand sei. Demnach mache sie weder die Tilgung, Stundung noch Verjährung der Forderung geltend. Folglich sei dem Kläger die definitive Rechtsöffnung für Fr. 600.00 zu gewähren. -5-