1.2.3. 1.2.3.1. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, der Kläger fordere definitive Rechtsöffnung für Fr. 600.00 und stütze sich dabei auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 1. Dezember 2022. Danach sei die Staatsgebühr in Höhe von Fr. 600.00 der Beklagten auferlegt worden. Beim rechtskräftigen Beschluss handle es sich um einen Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG. In ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2023 habe die Beklagte einzig geltend gemacht, dass die von ihr unterzeichnete Anwaltsvollmacht der B.__