1.2. 1.2.1. Vorab rechtfertigt sich der Hinweis, dass die Eingabe der Beklagten vom 18. Dezember 2023, welche sie unaufgefordert im Nachgang zur Beschwerde einreichte, vorliegend nicht zu berücksichtigen ist. In diesem Zeitpunkt hat sich der Kläger noch nicht einmal zur Beschwerde vernehmen lassen, weshalb kein Anlass bestand, die Rechtsschrift einzureichen. Ihre Stellungnahme vom 15. Januar 2024 kann ebenfalls nicht beachtet werden, wurde ihr die Beschwerdeantwort des Klägers doch lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt. Ein zweiter Schriftenwechsel war nicht vorgesehen.