2. Die Entscheidgebühr von Fr. 120.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss des Gesuchstellers in gleicher Höhe verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller Fr. 120.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 20. November 2023 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 30. November 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde. 3.2. Die Beklagte liess sich am 18. Dezember 2023 unaufgefordert vernehmen. -3-