2.3. Mit Entscheid vom 17. November 2023 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach wie folgt: " 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 17. August 2023) für den Betrag von Fr. 600.00, für die Betreibungskosten in Höhe von Fr. 53.30 sowie für den Kostenersatz (Ziffer 2 hiernach) definitive Rechtsöffnung erteilt.