Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Kläger betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 17. August 2023 für eine Forderung von Fr. 600.00. Gegen den ihr am 17. August 2023 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Beklagte gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 ersuchte der Kläger beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 600.00 sowie für die Betreibungskosten von Fr. 53.30, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 2.2. Am 13. Oktober 2023 nahm die Beklagte dazu Stellung.