Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.264 / / nk (SR.2023.107) Art. 23 Entscheid vom 9. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Kabus Kläger Kanton Zürich, vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, […] Beklagte A._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 17. August 2023 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Kläger betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 17. August 2023 für eine Forderung von Fr. 600.00. Gegen den ihr am 17. August 2023 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Beklagte gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 ersuchte der Kläger beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 600.00 sowie für die Betreibungskosten von Fr. 53.30, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 2.2. Am 13. Oktober 2023 nahm die Beklagte dazu Stellung. 2.3. Mit Entscheid vom 17. November 2023 erkannte der Präsident des Bezirks- gerichts Zurzach wie folgt: " 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betrei- bungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 17. August 2023) für den Be- trag von Fr. 600.00, für die Betreibungskosten in Höhe von Fr. 53.30 sowie für den Kostenersatz (Ziffer 2 hiernach) definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 120.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss des Gesuchstellers in gleicher Höhe verrech- net, so dass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller Fr. 120.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 20. November 2023 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 30. November 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde. 3.2. Die Beklagte liess sich am 18. Dezember 2023 unaufgefordert vernehmen. -3- 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2022 beantragte der Kläger die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Am 15. Januar 2024 nahm die Beklagte erneut unaufgefordert Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. 1.1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte No- ven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Pro- zesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzli- chen Entscheids dient (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 1.1.2. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwer- deführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefoch- tene Entscheid leidet. Insofern besteht im Beschwerdeverfahren eine Rü- gepflicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 analog; Urteil des Bundesgerichts 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2.1; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 321 ZPO). Die Beschwerde hat konkrete Rechtsbe- gehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten und ob ein reformatorischer oder ein kassatorischer Entscheid angestrebt wird. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Beschwerde un- verändert zum Entscheid erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3 analog; Urteil des Bundesgerichts 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019 E. 3 analog). Bei mangelhaften Begründungen oder ungenügenden Rechtsbegehren ist keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen (BGE 137 III 617 E. 6.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_82/2013 vom -4- 18. März 2013 E. 3.3.3). Auf eine Beschwerde mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Be- gründung – allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid – ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 analog). 1.1.3. Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig. Selbst ein zweiter Schriftenwechsel, der im Beschwerdeverfah- ren ohnehin nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 327 ZPO) und auf den jedenfalls kein absoluter Anspruch bestünde, gestattet nicht, die Rechtsmittelschrift nachzubessern oder gar zu ergänzen (Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2 analog). 1.2. 1.2.1. Vorab rechtfertigt sich der Hinweis, dass die Eingabe der Beklagten vom 18. Dezember 2023, welche sie unaufgefordert im Nachgang zur Be- schwerde einreichte, vorliegend nicht zu berücksichtigen ist. In diesem Zeit- punkt hat sich der Kläger noch nicht einmal zur Beschwerde vernehmen lassen, weshalb kein Anlass bestand, die Rechtsschrift einzureichen. Ihre Stellungnahme vom 15. Januar 2024 kann ebenfalls nicht beachtet werden, wurde ihr die Beschwerdeantwort des Klägers doch lediglich zur Kenntnis- nahme zugestellt. Ein zweiter Schriftenwechsel war nicht vorgesehen. 1.2.2. Die vorliegende Beschwerde enthält keine formellen Anträge. Zu prüfen ist, ob ihr unter Berücksichtigung der Begründung und des angefochtenen Ent- scheids mit ausreichender Klarheit entnommen werden kann, welche Än- derung dessen angestrebt wird. 1.2.3. 1.2.3.1. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, der Kläger fordere definitive Rechtsöffnung für Fr. 600.00 und stütze sich dabei auf den Be- schluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 1. Dezember 2022. Danach sei die Staatsgebühr in Höhe von Fr. 600.00 der Beklagten auferlegt worden. Beim rechtskräftigen Beschluss handle es sich um einen Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG. In ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2023 habe die Beklagte einzig geltend gemacht, dass die von ihr unterzeichnete Anwaltsvollmacht der B._____ Rechtsanwälte zeige, dass für die ordentli- chen Gerichte des Kantons Zürich ausschliesslich Zürich der Gerichtsstand sei. Demnach mache sie weder die Tilgung, Stundung noch Verjährung der Forderung geltend. Folglich sei dem Kläger die definitive Rechtsöffnung für Fr. 600.00 zu gewähren. -5- 1.2.3.2. Die Beklagte stellt in ihrer Beschwerde keinen Antrag, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid abgeändert werden soll. Ein solcher Antrag lässt sich auch nicht ihren Ausführungen zur mutmasslichen Vorgeschichte des vom Kläger vor Vorinstanz verurkundeten Rechtsöffnungstitels entnehmen. Die Beschwerde besteht aus einer zusammenhanglosen Zusammenstel- lung von Beweismitteln. Die Beklagte wirft Rechtsanwalt B._____ und sei- ner Angestellten C._____ hochkriminelle Machenschaften vor, indem sie sämtliche relevanten Belege aus den der Beklagten zurückgesendeten Ordnern entfernt hätten. Diese nicht nachvollziehbaren Darlegungen wei- sen keinerlei Bezug zum vorliegend angefochtenen Entscheid auf. Sie kön- nen damit auch nicht als ausreichende Auseinandersetzung mit dessen Er- wägungen gelten. Da somit weder das Antrags- noch das Begründungser- fordernis für die Beschwerde erfüllt ist, ist auf diese nicht einzutreten. Vor diesem Hintergrund kann auch offenbleiben, ob die Eingabe der Beklagten vor der Novenschranke standhält. 2. 2.1. Selbst wenn auf die Beschwerde indessen einzutreten wäre, wäre ihr kein Erfolg beschieden, da die Vorinstanz zu Recht die definitive Rechtsöffnung erteilt hat. 2.2. 2.2.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (de- finitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Diese wird erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder berechtigter- weise die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungs- gericht hat zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten rechtskräftigen Entscheid ergibt. Es hat weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materi- ellen Richtigkeit des Entscheids zu befassen (BGE 135 III 315 E. 2.3). 2.2.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt, dass der vom Kläger aufgelegte, in Rechtskraft erwachsene Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Aufsichtskommission über die Anwältin- nen und Anwälte vom 1. Dezember 2022, mit welchem die Beklagte ver- pflichtet wurde, dem Kläger die auf Fr. 600.00 festgesetzte Staatsgebühr zu bezahlen, einen Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellt. Nachdem die Beklagte nicht geltend gemacht hat, dass die Forderung ge- tilgt, gestundet oder verjährt sei, ist dem Kläger die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. -6- Die Beklagte setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz mit keinem Wort auseinander, sondern beschränkt sich – soweit verständlich – darauf, die Rechtmässigkeit des Beschlusses vom 1. Dezember 2022 zu bemän- geln. Es ist weder Sache des Rechtsöffnungsgerichts, über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtig- keit des Beschlusses zu befassen. Die Beschwerde wäre somit auch bei einer materiellen Prüfung als unbegründet abzuweisen. 3. Mangels eines Antrages bzw. einer rechtsgenüglichen Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten; selbst wenn darauf einzutreten wäre, müsste die Beschwerde abgewiesen werden. 4. Ausgangsgemäss ist der Beklagten die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 180.00 (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Dem nicht anwalt- lich vertretenen Kläger ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend ge- macht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung ge- mäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEU- ENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 41 zu Art. 95 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 180.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] -7- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 600.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -8- Aarau, 9. Februar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus