3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 2 VKD) und wird mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Auf die Zustellung zur Beschwerdeantwort wurde vorliegend verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Da den Parteien des Hauptverfahrens folglich kein Aufwand entstanden ist, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. - 12 - Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.