In jenem zu begründenden Entscheid wird sich die Vorinstanz auch mit den zwischenzeitlich erfolgten Einwänden der Beschwerdeführerin auseinandersetzen müssen. Weiter wird die Vorinstanz in der Begründung auch noch einmal Gelegenheit haben, deutlich aufzuzeigen, ob es ihr um eine einfache Editionsverfügung oder eine Auskunftserteilung durch einen Dritten i.S.v. Art. 170 Abs. 2 ZGB geht. Auf die vorliegende Beschwerde ist im einen wie im anderen Fall nicht einzutreten. - 11 -