Wie vorstehend beschrieben (E. 1.4), ist der Ablauf bei Editionsverfügungen grundsätzlich mehrstufig. In der kantonalen Gerichtspraxis und der wohl überwiegenden Lehre wird die Auffassung vertreten, dass erst gegen die definitive, mit Androhung einer Sanktion verbundene Aufforderung des Gerichts zur Urkundenedition nach Prüfung der geltend gemachten Verweigerungsgründe, Beschwerde geführt werden kann (OG ZH, PP190054 E. 2.2; KG LU, LGVE 2019 I Nr. 2 E. 4.3; weiter differenzierend KG GR, PKG 2014 Nr. 10 E. 1, wonach erst der "Durchsetzungsentscheid" anfechtbar sei; Botschaft ZPO, BBI 2006 S. 7221 ff., S. 7320;