1.5. Selbst wenn in der angefochtenen Verfügung nicht eine Editionsverfügung, sondern eine Anordnung i.S.v. Art. 170 Abs. 2 ZGB zu sehen wäre, wäre die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten als solche - 10 - prozessleitender Natur zu betrachten. Dies jedenfalls dann, wenn sie, wie vorliegend, im Rahmen eines hängigen Hauptverfahrens ergeht. Folglich ist die Rechtsschrift der Beschwerdeführerin als Beschwerde entgegenzunehmen (Art. 319 lit. b ZPO).