ZGB subsidiär zwar auch gegenüber Dritten durchgesetzt werden (vgl. zur Subsidiarität der Inpflichtnahme Dritter AppGer BS, ZB.2021.51 E. 4.1.5, m.H.). Darin ist jedoch lediglich eine Art Zwangsmassnahme – eine besondere familienrechtliche Sanktion für eine ungerechtfertigte Weigerung eines Ehegatten, seinen Auskunftspflichten nachzukommen – zu sehen (BRÄM, a.a.O., N. 15 zu Art. 170 ZGB). In der Lehre wird die Meinung vertreten, dass wenn in einem Rechtsstreit zwischen den Ehegatten ein Dritter zur Auskunft verpflichtet werden soll, dies in einer prozessleitenden Verfügung, die sich an den Dritten richtet, festzuhalten sei (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 35 zu Art. 170 ZGB).