1.4. Die Vorinstanz spricht in der angefochtenen Verfügung zwar von der "Vollstreckung" des Teilentscheids vom 25. April 2023. Um eine eigentliche Vollstreckung nach Art. 335 ff. ZPO handelt es sich entgegen wohl der Ansicht der Beschwerdeführerin, die sich auf Art. 346 ZPO beruft, aber offenkundig nicht, zumal die Anordnung nicht in der Form eines Entscheids erging, sie keine Begründung enthielt und darin auch keine Vollstreckungs- -9-