1.3. Die angefochtene Verfügung erging gemäss Rubrum in Sachen "Vollstreckung des Teil-Entscheids vom 25. April 2023 im Verfahren OF.2021.108" und gemäss Dispositiv-Ziffer 1 "gestützt auf den rechtskräftigen Teil-Ent- scheid vom 25. April 2023". In den Dispositiv-Ziffern 2-6 klärte die Vorinstanz unter Berufung auf die beweisrechtlichen Bestimmungen der ZPO über die Mitwirkungspflicht (Art. 160 Abs. 1 ZPO), die Verweigerungsrechte (Art. 165 f. ZPO) und die Säumnisfolgen (Art. 167 ZPO) auf und wies darauf hin, dass bei Weigerung der Herausgabe innert 10 Tagen die Gründe anzugeben seien. Die Zustellung erfolgte an A._____, unter Mitteilung an die Parteien des Scheidungsverfahrens.