1.2. Der Teilentscheid vom 25. April 2023 erging in Anwendung von Art. 170 ZGB. Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Das Gericht kann den anderen Ehegatten oder Dritte auf Begehren verpflichten, die erforderlichen Auskünfte und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Die Präsidentin des Familiengerichts des Bezirksgerichts Lenzburg hiess das (materielle) Auskunftsbegehren der Beklagten gut und verpflichtete den Kläger, diverse Auskünfte zu erteilen bzw. Urkunden zu edieren. Mit Verfügung vom 13. November 2023 verfügte die Vorinstanz die Edition diverser Urkunden durch A._____.