3. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. November 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten, eventualiter zulasten der Staatskasse. -8- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des "Vollstreckungsentscheids" und erhob Beschwerde nach Art. 346 ZPO. Ob ein Rechtsmittel gegeben ist, und welches, prüft das Obergericht von Amtes wegen.