chen aussagen müsste, die sie im Rahmen der betreffenden Tätigkeit wahrgenommen hat, e. über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, wenn sie sich beruflich oder als Hilfsperson mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befasst. Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Herausgabe verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.