dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt, c. zur Feststellung von Tatsachen, die ihr als Beamtin oder Beamter im Sinne von Artikel 110 Ziffer 4 StGB oder als Behördenmitglied in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei Ausübung ihres Amtes wahrgenommen hat; sie hat auszusagen, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegt oder wenn sie von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage ermächtigt worden ist, d. wenn sie als Ombudsperson, Mediatorin oder Mediator über Tatsa-