" 1. Die Auskünfte und Unterlagen gemäss Dispositivziffer 1 des Teil-Ent- scheids vom 25. April 2023 gestützt auf Art. 170 Abs. 2 ZGB seien unter Androhung von Art. 292 StGB bei Zuwiderhandlung direkt durch das Gericht bei den nachstehend genannten natürlichen und/oder juristischen Personen und Anstalten einzuverlangen. -5- 2. Auskünfte und Urkunden im Zusammenhang mit güterrechtlichen Ansprüchen (gemäss Dispositivziffer 1 des Teil-Entscheids vom 25. April 2023):