1.3. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 beschränkte die Präsidentin des Familiengerichts Lenzburg das Verfahren auf das Auskunfts- und Editionsbegehren gemäss Art. 170 ZGB sowie die prozessualen Anträge. 1.4. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 beantragte der Kläger die Abweisung der Auskunfts- und Editionsbegehren sowie der prozessualen Anträge. 1.5. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 reichte die Beklagte eine weitere Stellungnahme ein. 1.6. Mit Teilentscheid vom 25. April 2023 erkannte die Präsidentin des Familiengerichts Lenzburg: