" Es sei der Kläger gestützt auf Art. 170 ZGB zu verpflichten, innert einer kurzen Frist und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB schriftlich folgende Auskünfte zu erteilen und zugehörige Urkunden zu edieren: 1. Auskünfte und Urkunden im Zusammenhang mit güterrechtlichen Ansprüchen: