2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 450.00 verrechnet, so dass der Beklagte der Klägerin Fr. 450.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 534.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: […] - 13 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)