3. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird zu neun Zehnteln mit Fr. 270.00 dem Gesuchsgegner und zu einem Zehntel mit Fr. 30.00 der Gesuchstellerin auferlegt. Sie wird mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sodass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 270.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin vier Fünftel ihrer gerichtlich auf Fr. 761.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegten Parteientschädigung, d.h. Fr. 609.00, zu bezahlen." 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.