vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen und diesen zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, welche ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 802.90 (Fr. 2'676.40 bei einem Streitwert von Fr. 7'231.90 [§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT], davon 30 % [§ 3 Abs. 2 AnwT]) und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT) wegen der fehlenden Verhandlung, eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), Auslagen von 3 % und 7.7 % Mehrwertsteuer (der Aufwand erfolgte ganz überwiegend im Jahr 2023) auf (rund) Fr. 534.00 festzulegen ist. - 12 - Das Obergericht erkennt: