4.4. Im Beschwerdeverfahren obsiegt die Klägerin mit rund 97 % knapp vollständig. Entsprechend rechtfertigt es sich, die auf Fr. 450.00 festzusetzende obergerichtliche Spruchgebühr (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen und diesen zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, welche ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 802.90 (Fr. 2'676.40 bei einem Streitwert von Fr. 7'231.90 [§ 3 Abs. 1 lit.