48 Abs. 1 GebV SchKG) zu 9/10 dem Beklagten und zu 1/10 der Klägerin aufzuerlegen. Zudem ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 4/5 ihrer erstinstanzlichen Anwaltskosten zu bezahlen. Diese werden ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 857.60 (Fr. 2'858.65 bei einem Streitwert von Fr. 8'143.35 [§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT], davon 30 % [§ 3 Abs. 2 AnwT]) und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen der fehlenden Verhandlung (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT), Auslagen von pauschal 3 % und 7.7 % Mehrwertsteuer auf gerundet Fr. 761.00 festgesetzt. Der Beklagte hat der Klägerin hiervon Fr. 609.00 (4/5 von Fr. 761.00) zu bezahlen.