4.3. Der Klägerin wird (ohne Berücksichtigung der akzessorischen Zinsen) Rechtsöffnung für einen Gesamtbetrag von Fr. 7'390.05 (Fr. 3'135.00 [Hauptforderung Darlehen] + Fr. 3'893.60 [eigenständiger Zins] + Fr. 361.45 [Forderung Gerichtskosten; vgl. unangefochten gebliebene Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids]) erteilt, was bei Berücksichtigung eines Streitwerts von Fr. 8'143.35 einem Obsiegen von rund 90 % entspricht. Es rechtfertigt sich daher, die vorinstanzliche tarifkonforme Entscheidgebühr von Fr. 300.00 (Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) zu 9/10 dem Beklagten und zu 1/10 der Klägerin aufzuerlegen.