4.2.2. Vorliegend ist der auf die Restschuld von Fr. 3'135.00 entfallene Verzugszins in der Höhe von 5 % – insbesondere auch für den Zeitraum vom 15. Juli 2019 bis zum 7. Juni 2022 (vgl. E. 3.3 vorstehend) – nicht zum Streitwert hinzuzurechnen. Hingegen handelt es sich beim auf die am 7. Juni 2022 getätigte Teilzahlung von Fr. 26'865.00 entfallenen Verzugszins von 5 % für den Zeitraum vom 15. Juli 2019 bis zum 7. Juni 2022 um eine eigenständige Forderung, welche zum Streitwert hinzuzurechnen ist.